Wahlrecht

Kommunalwahlen in Baden-Württemberg

Das Wahlrecht bei Gemeinderatswahlen enthält manche Begriffe, die zunächst sehr kompliziert klingen, sich dann aber als gar nicht so schwierig herausstellen. Das Wichtigste aus unserer Sicht:

Listenwahl:
Die Bewerber/innen müssen sich auf Listen organisieren. Eine Liste muss mindestens eine Person enthalten, maximal so viele, wie es zu verteilende Sitze im Gemeinderat gibt (in Bietigheim-Bissingen 32).

Stimmenzahl pro Wähler/in:
Jede/r Wähler/in hat so viele Stimmen, wie es zu verteilende Sitze im Gemeinderat gibt (in Bietigheim-Bissingen 32).

Kumulieren:
Man darf jedem/r Kandidaten/in maximal 3 Stimmen geben.

Panaschieren:
Die Wähler sind nicht gezwungen, alle 32 Stimmen nur Personen einer Liste zu geben, sondern können Personen von verschiedenen Listen wählen.

Übrigens ist auch niemand gezwungen, alle seine 32 Stimmen vollständig zu vergeben. Die unvergebenen Stimmen sind nicht „verloren“, wie es häufig dargestellt wird, sondern erhöhen das Stimmgewicht der vergebenen Stimmen (natürlich nur ein kleines bisschen).

Es gibt die bequeme Möglichkeit, einfach nur eine Liste insgesamt zu markieren. Dann erhält jede/r Kandidat/in der Liste eine Stimme. Bei so einer kleinen Liste wie der unseren werden damit also nur 4 der 32 Stimmen vergeben. Die Chancen, dass so eine kleine Liste überhaupt eine/n Kandidaten/in in den Gemeinderat bringen kann, wären höher, wenn jede/r Kandidat/in der Liste je drei Stimmen bekommen würde, dann hätte die Liste die maximal mögliche Stimmenzahl 12 erhalten.

Weiterführende Informationen gibt es auf der Internetseite Kommunalwahl Baden-Württemberg, die von der Landeszentrale für politische Bildung gestaltet wurde.